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Werkzeugverleih Stich
Pressather Straße 180
92637 Weiden


Allgemeine Mietbedingungen


1. Inhalt und Zustandekommen des Vertrages

1.1 Sämtliche Mietverträge mit dem Vermieter kommen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Sie gelten auch für zukünftige Mietverträge zwischen den Vertragsparteien, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Auf etwaige eigene Geschäftsbedingungen muss der Mieter schriftlich hinweisen. Unterbleibt ein derartiger Hinweis, verzichtet der Mieter auf seine AGB, insoweit sie den Mietbedingungen des Vermieters widersprechen.
1.3 Die Angebote des Vermieters sind freibleibend: die Zwischenvermietung ist vorbehalten.
1.4 Der Vermieter ist berechtigt, bestelltes Mietgut durch gleichwertiges oder besseres zu ersetzen, falls er – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage ist, das bestellte Mietgut zu liefern.
1.5 Sämtliche Angaben über den Mietgegenstand, seien sie in Prospekten, Verzeichnissen oder Unterlagen jeglicher Art enthalten, sind, soweit sie technische Leistungen, Betriebseigenschaften oder Verwendbarkeit betreffen, unverbindlich. Der Vermieter steht nicht für die Richtigkeit der Herstellerangaben ein.



2. Preise, Preisgestaltung

Die gültigen Mietpreise ergeben sich aus der jeweiligen aktuellen Preisliste. Die Preise enthalten nicht Kosten für Transport, Aufstellung, Montage, Reinigung, Müllentsorgung oder sonstige Dienstleistungen, die über die reine Gestellung des Mietgegenstandes hinaus gehen. Der Mietpreis ist nach Wahl des Vermieters fällig bei Rückgabe des Mietgegenstandes oder aber bei Erhalt der Rechnung.

3. Beginn des Mietverhältnisses

Das Mietverhältnis beginnt mit Erhalt der Auftragsbestätigung, bzw. Unterzeichnung des Mietvertrages, sofern nicht zwischen den Parteien im Mietvertrag ein hiervon abweichender Zeitpunkt vereinbart ist. Das Mietverhältnis beginnt spätestens mit Übergabe des Mietgegenstandes.

4. Kündigung vor Übernahme des Mietgegenstandes

4.1 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Erhalt der Auftragsbestätigung und vor Übernahme des Mietgegenstandes kündigen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, je nach Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung folgende Abstandssummen zu zahlen:
a.) 60% des Mietpreises in jeweils gesetzlicher Höhe, wenn die Kündigung weniger als 30 Tage vor Mietbeginn erfolgt
b.) 70% des Mietpreises in jeweils gesetzlicher Höhe, wenn die Kündigung weniger als 15 Tage vor Mietbeginn erfolgt
c.) 80% des Mietpreises in jeweils gesetzlicher Höhe, wenn die Kündigung weniger als 8 Tage vor Mietbeginn erfolgt.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Dem Mieter bleibt vorbehalten, einen geringen Schaden auf Seite des Vermieters nachzuweisen.

5. Kaution

Der Vermieter ist berechtigt vor Übergabe des Mietgegenstandes eine Kaution in angemessener Höhe zu verlangen. Die Höhe der Kaution orientiert sich an der Mietzeit einerseits sowie am Wert des Mietgegenstandes andererseits und sichert sämtliche Ansprüche des Vermieters. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der Mietzeit über das ursprünglich vereinbarte Enddatum hinaus, ist der Vermieter berechtigt, die Verlängerung des Mietverhältnisses von einer angemessenen Aufstockung der Kaution abhängig zu machen. Die Kaution sichert sowohl den Wert des Mietgegenstandes als auch den Mietpreis. Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Falle verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen. Eine Aufrechnung des Mieters mit dem Rückzahlungsanspruch aus der Kaution gegen fällige Ansprüche des Vermieters während der Mietzeit ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist verpflichtet, nach Ende des Mietverhältnisses baldmöglichst abzurechnen und die nicht zu Sicherungszwecken erforderliche Kaution zurückzuerstatten.

6. Kontrolle des Mietgegenstandes

Der Mieter hat die gelieferte Ware sofort auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu untersuchen. Mängelrügen hat der Mieter gegenüber dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 48 Stunden schriftlich anzuzeigen.

7. Sorgfaltspflichten und Mitwirkungspflichten des Mieters während der Mietzeit

7.1 Während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit im erforderlichen Umfang sach- und fachgerecht zu warten sowie die Mietsache vor Zugriff Dritter zu schützen.
7.2 Im Falle der Beschädigung der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren. Soweit die Schäden vom Mieter zu vertreten sind, ist er verpflichtet, die notwendigen Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu lassen. Der Mieter ist berechtigt die Reparaturen durch ein ausgewähltes Fachunternehmen vornehmen zu lassen, wenn die Reparatur schneller und kostengünstiger durchgeführt werden kann und der Mieter dies zuvor genehmigt hat. In jedem Fall hat die Reparatur ausschließlich unter Verwendung von Originalersatzteilen zu erfolgen.
7.3 Sollten während der Mietzeit Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger Rechte befugt oder unbefugt auf den Mietgegenstand zugreifen oder diesen in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet den Vermieter entweder durch Telefax oder durch Einschreiben mit Rückschein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen seit Zugriff zu benachrichtigen und vorab den oder die Dritten auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.
7.4 Wenn die Parteien für den Mietgegenstand einen bestimmten Einsatzort vereinbaren, so ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietgegenstand währender der Mietdauer ohne vorherige Genehmigung des Vermieters an einen anderen Einsatzort zu verbringen.
7.5 Soweit der Mietgegenstand aufgrund seiner technischen Begebenheit eine bestimmte Wartung zum Erhalten des Gegenstandes oder aber Pflege zur Vermeidung von Gefahren erfordert, ist der Vermieter berechtigt, sich auch während der Mietdauer von den diesbezüglichen Verpflichtungen zu informieren. Der Vermieter ist verpflichtet eine derartige Kontrolle in angemessener Zeit vorher anzukündigen.
7.6 Soweit sich aus der ordnungsgemäßen oder missbräuchlichen Verwendung des Mietgegenstandes Forderungen Dritter ergeben (Steuern, Bußgelder, o.ä.) so ist der Mieter verpflichtet den Vermieter von eventuellen Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit ein unmittelbarer Ausgleich gegenüber den Anforderungen Dritter durch den Mieter nicht erfolgt oder nicht erfolgen kann.

8. Haftungsfreizeichnungen für Feuer, Einbruch und Beschädigung des Mietgegenstandes

8.1 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Mietgegenstände nicht gegen Diebstahl, Einbruch, Beschädigung oder zufälligen Untergang versichert sind.

9. Ende des Mietvertrages

9.1 Das Mietverhältnis endet im Falle einer fest vereinbarten Mietzeit mit dem Erreichen des vereinbarten Mietendes.
9.2 Haben die Parteien ein festes Mietende nicht vereinbart, so kann jede Partei das Mietverhältnis mit einer Frist von 2 Werktagen schriftlich kündigen.
9.3 Dem Vermieter steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn:
- der Mieter mit der Zahlung von nicht nur im Sinne des § 320 Abs. 2 BGB geringfügigen Verbindlichkeiten i in Verzug ist,
- Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden,
- der Mieter im Sinne der § 17 Insolvenzordnung seine Zahlungen eingestellt hat,
- der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Mieter in technisch schädigender Weise oder sonstige erheblich vertragswidriger Weise benutzt,
- der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt. Eine Verwendung der Mietsache außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist nicht gestattet.

10. Rückgabe des Mietgegenstandes

10.1 Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen Zubehörs zum vereinbarten Zeitpunkt mangelfrei und gereinigt zurückzugeben. Ist die Mietsache verschmutzt, kann der Vermieter die Reinigungskosten dem Mieter aufgeben.
10.2 Besteht die Lieferung aus einer Vielzahl von Einzelteilen oder ist die vollständige Kontrolle am Sitz des Mieters nicht möglich (Rücktransport durch Dritte), so akzeptiert der Mieter, dass die endgültige Kontrolle und Schadensfeststellung erst in den Räumen des Vermieters stattfindet. Der Mieter hat das Recht, bei dieser Kontrolle anwesend zu sein. Möchte der Mieter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so muss er dies unmittelbar nach Erhalt der Auftragsbestätigung oder spätestens bei Unterzeichnung des Mietvertrages mitteilen. Die vom Mieter gewünschte gemeinsame Kontrolle kann lediglich 24 Stunden nach Rückgabe des Mietgegenstandes erfolgen. Macht der Mieter von der Möglichkeit der Anwesenheit bei der Kontrolle keinen Gebrauch, so ist er an die Feststellungen des Vermieters gebunden.
10.3 Weist der Mietgegenstand einen Schaden von weniger als 1.135 € auf, so trifft der Vermieter eine Schadensfeststellung nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Mieter hat seinerseits die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Schadenshöhe eine eigene Begutachtung vornehmen zu lassen. Unterlässt der Mieter die eigene Feststellung der Schadenshöhe, ist er an die Feststellung des Vermieters gebunden. Der Mieter muss auf die 30-Tage-Frist hingewiesen werden.
10.4 Weist der Mietgegenstand einen Mangel auf, so hat der Mieter den Vermieter hierauf hinzuweisen. Übersteigt der erkennbare Schaden einen Wert von 1.135 €, so ist jede der Vertragsparteien berechtigt, die Untersuchung des Mietgegenstandes durch einen durch die örtlich zuständige Industrie und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen untersuchen zu lassen. Die Kosten eines entsprechenden Sachverständigengutachtens tragen die Vertragsparteien je nach dem Ergebnis der Feststellung des Sachverständigen über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Mängeln im Verhältnis ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Sachverständige entscheidet auch verbindlich über die Kostentragungspflicht.
10.5 Ist die Rückgabe des Mietgegenstandes aus einem durch den Mieter vertretenden Umstand unmöglich oder übersteigen notwendig werdende Reparaturmaßnahmen den Zeitwert um mehr als zehn Prozent, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zuzüglich einer Wiederbeschaffungspauschale in Höhe von 7 Prozent zu zahlen.
10.6 Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, Nutzungsentschädigung für einen Zeitraum von maximal zwei Wochen zu zahlen, soweit der Vermieter nachweist, in dieser Zeit den Mietgegenstand anderweitig hätte vermieten zu können.
10.7 Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt. Dem Vermieter bleibt vorbehalten, einen geringen Schaden nachzuweisen.

11. Schadensersatz

11.1 Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verschuldens des Vermieters bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung und nicht vorhersehbarer Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sich der Vermieter nicht gemäß § 138 BGB befreien kann und bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit insoweit, als sich die Schadensersatzansprüche nicht auf die Verletzung von Kardinalpflichten ( wesentlichen Vertragspflichten ) beziehen und nicht Gesundheitsschäden Gegenstand der streitigen Forderung sind sowie nicht die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz in Rede steht.
11.2 Die Haftung des Vermieters ist grundsätzlich begrenzt auf die jeweils unmittelbar entstehenden Schäden.



12. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Dem Mieter ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen solcher Forderungen gestattet, die unstreitig und rechtskräftig festgestellt sind.



13. Sonstiges

13.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen schriftlicher Form. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Weiden in der Oberpfalz.







 

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